RS UVS Wien 2001/08/23 07/A/36/1670/2001

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Rechtssatz

In der Berufung wird nicht in Zweifel gezogen, dass dem unter Fristsetzung erteilten Auftrag der Behörde erster Instanz, eine Vollmacht vorzulegen, nicht (vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides) nachgekommen worden ist. Wird aber ein solcher Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen (hier: der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist) mit Bescheid zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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