TE Vwgh Beschluss 2001/8/28 AW 2001/06/0027

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Veröffentlicht am 28.08.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §364 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in U, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 2001, Zl. Ve1-550-2091/1- 12 vA, betreffend Einwendungen gegen eine Bewilligung zu einer Verwendungszweckänderung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Parteien: F in U, vertreten durch Dr. Eva Maria Posch, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 15, und Gemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde U, mit dem Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die baubehördliche Genehmigung zur Nutzung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes "nicht nur als Heubergehalle, sondern auch als Fahrsilo", abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Die gesetzlichen Mindestabstände zum Grundstück des Beschwerdeführers seien - entgegen dessen Vorbringen - eingehalten worden.

Der Antrag des Beschwerdeführers, seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird damit begründet, dass die Inbetriebnahme des Fahrsilos der mitbeteiligten Partei nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern für alle Nachbarn vor allem wegen der Geruchsbelästigungen unzumutbar sei. Von 87 Anrainern und Gemeindebürgern von U sei daher die Erlassung eine ortspolizeilichen Verordnung angeregt worden, die Errichtung derartiger Fahrsilos in U überhaupt zu verbieten. Dieses Anliegen sei von der Baubehörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden. Zwar möge es durchaus zutreffen, dass im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, welches diese Geruchsbelästigungen als noch tolerabel dargestellt habe. Tatsächlich werde aber der Beschwerdeführer und insbesondere auch die in seinem Haus untergebrachten Feriengäste durch diesen Fahrsilo massiv gestört und erscheine es unbillig, der mitbeteiligten Partei den Betrieb dieses Fahrsilos für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zuzubilligen. Der Mitbeteiligte habe diesen Fahrsilo im Übrigen vor dessen Genehmigung mehrere Jahre hindurch rechtswidrig genutzt.

Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2001 an, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar kein zwingendes öffentliches Interesse entgegen stünde, jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer wegen der Nutzung des Fahrsilos durch den Mitbeteiligten für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gesehen werden könne, zumal im konkreten Bauverfahren ein agrartechnisches Gutachten eingeholt worden sei, aus dem sich ergeben habe, dass die Geruchsimmissionen des Fahrsilos das für solche Anliegen übliche Maß nicht überstiegen. Die belangte Behörde sprach sich daher gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Der Mitbeteiligte führte in einer Stellungnahme vom 20. August 2001 aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Störung der Feriengäste nicht vorläge und auch die übrigen von ihm vorgebrachten Gründe nicht genügten, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer darzutun. Vielmehr würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten massiv beeinträchtigt.

Auch die Baubehörde zweiter Instanz, Gemeinde U, trat der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Stellungnahme vom 13. August 2001 entgegen und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Geruchsbelästigung nicht durch einen Sachverständigen festgestellt sei und dass dieser selbst seit dem Mai 2001 entlang seines Wirtschaftsgebäudes Siloballen gelagert habe und diese auch an sein Vieh verfüttere, also Silowirtschaft betreibe und damit für alle Anrainer dieselbe "Belastung" verursache, die er bei seinem Nachbarn, dem Mitbeteiligten, verhindern wolle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die mitbeteiligten Parteien für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte der mitbeteiligte Bauwerber im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits durchgeführten Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. auch den bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangenen Beschluss vom 29. Juni 1993, AW 93/06/0025).

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 28. August 2001

Schlagworte

InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete BaurechtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001060027.A00

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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