RS UVS Kärnten 2001/10/29 KUVS-1432/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird durch die Erstinstanz eine Strafverfügung iSd § 47 VStG erlassen und zu deren Ausfertigung das Formular 34 der Verwaltungsformularverordnung, welches in Beziehung zu § 48 VStG steht, verwendet worden, jedoch, obwohl diesem Formular die Anweisung "Zustellung zu eigenen Handen!" aufgedruckt ist, entgegen § 48 Abs 2 VStG nicht an den Beschuldigten zugestellt worden, so ist sie ihm gegenüber nicht rechtwirksam geworden und kann auch nicht als Titel für eine nachfolgende Mahnung herangezogen werden. Die Erstinstanz wäre verhalten gewesen, für die Zustellung der Strafverfügung vom 30.10.2000 an den Rechtsmittelwerber persönlich Sorge zu tragen; da dies unterblieb, ist die Strafverfügung nicht rechtswirksam geworden. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Zustellung, Zustellung zu eigenen Handen, Rechtswirksamkeit, Formular, Strafverfügung, Strafverfügungszustellung, Mahnung, Mahnungsvoraussetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten