Eine Übertretung gemäß §39 Abs 1 lit c Z 16 Abfallwirtschaftsgfesetz (AWG), BGBl Nr. 325/1990, idgF iVm Art 7 der Richtlinie 74/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle hat begangen, wer eine notifizierungspflichtige Verbringung (Ausfuhr von Abfällen) vorgenommen und die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die Bewilligung nicht mitgeführt hat (bzw. diese Urkunden nicht vorgewiesen hat). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, dass das Aushubmaterial nach F in Deutschland ausgeführt worden sei. Tatsächlich ist eine solche Ausfuhr aber nicht erfolgt, weil das Aushubmaterial weder über die geografische noch über die Zollgrenze ins Ausland verbracht worden war. Diese Verbringung wurde vom Zollwacheorgan verhindert.
Nachdem eine notifizierungspflichtige Verbringung gar nicht stattgefunden hat, ist der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe eine solche notifizierungspflichtige Verbringung durchgeführt, ohne eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 AWG mitgeführt zu haben, verfehlt.