RS UVS Kärnten 2001/12/28 KUVS-492/17/2001

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Veröffentlicht am 28.12.2001
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Rechtssatz

Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn nach den Beschwerdebehauptungen ein diese Tatbestandsmerkmale umfassender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung für die Rechtswidrigerklärung eines verwaltungsbehördlichen Verhaltens, somit für eine meritorische Entscheidung, ist das Vorliegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein faktisches Organhandeln stellt dann eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Weiters muss einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werden. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Liegt ein solcher Art qualifiziertes Verhalten nicht vor, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und erweist sich eine Beschwerde als nicht berechtigt. Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn Beamte die Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Zwecke von Ermittlungen befahren, vor Ort befindliche Objekte durchsuchten und Lichtbilder gemacht haben. (Zurückweisung der Beschwerde)

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.2002, Zahl: B 179/02-6, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28.12.2001, Zahl: KUVS-492/17/2001, abgelehnt wurde.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Beschwerde, Organ, Organhandeln, Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, Hoheitsverwaltung, physischer Zwang, Befehl
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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