RS UVS Oberösterreich 2002/01/30 VwSen-221821/2/Ga/Mm

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Rechtssatz

Vorliegend hatte die belangte Behörde, weil eine solche Mitteilung (Kündigung der Vollmacht) an sie nicht erfolgt war - weder durch den Beschuldigten noch durch seine Rechtsvertretung - , tatsächlich vom aufrechten Weiterbestand der Bevollmächtigung auszugehen. Somit war die am 28. September 2001 erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten zu Handen ("p.A. von dessen Rechtsvertretern") der gegenüber der Strafbehörde als nach wie vor bevollmächtigt geltenden Rechtsanwälte als rechtswirksam zu beurteilen, dh. der Beginn des Fristenlaufes für die Einbringung der Berufung wurde mit auf den Beschuldigten durchschlagender Wirkung ausgelöst. Die erst am 16. Oktober 2001 (durch den neuen Vollmachtnehmer) erhobene Berufung erwies sich als verspätet eingebracht.

Weil jedoch diese Umstände, die schließlich zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hatten, als Ereignis in der Sphäre der ehemaligen Rechtsvertreter weder unvorhersehbar noch unabwendbar gewesen seien, habe dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden können.

Der Berufungswerber bekämpft diese Entscheidung, auf den Punkt gebracht, mit dem Einwand seines nicht gegebenen Verschuldens. So sei es nämlich nicht die Pflicht eines Vertretenen, sondern vielmehr des Vertreters, eine Vollmachtsauflösung den Behörden bekannt zu geben. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass, nachdem die Vollmachtsauflösung durch ihn bereits am 12. Jänner 2001 erfolgte, eine entsprechende Mitteilung seines ehemaligen Vertreters an die Strafbehörde ergehen werde. Daher sei ihm der Sorgfaltsverstoß seines ehemaligen Rechtsvertreters rechtlich nicht zurechenbar, weil sich diese Sorglosigkeit erst nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ereignet habe. Selbst wenn er von der erstmaligen Zustellung des Straferkenntnisses mit 28. September 2001 an seinen ehemaligen Rechtsvertreter Kenntnis gehabt hätte, wäre ihm die Unkenntnis der damit verbunden gewesenen Auslösung des Laufes der Rechtsmittelfrist rechtlich nicht vorwerfbar gewesen, weil er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und ihm der Mangel juristischen Detailwissens nicht iS einer Fahrlässigkeit angelastet werden dürfe.

Mit diesem Vorbringen aber übersieht der Berufungswerber, dass die Frage nach der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale für eine Wiedereinsetzung iS des § 71 Abs.1 Z1 AVG nach den Umständen dieses Falles nicht im Lichte des Verhältnisses der belangten Behörde zu ihm selbst, sondern aus dem Blickwinkel des - der Behörde förmlich bekannt gegebenen (Schriftsatz vom 3.1.2001; Oz 4) - Vollmachtsverhältnisses zu seinen ehemaligen Rechtsvertretern zu prüfen war.

Danach hatte die belangte Behörde - unstrittig - vom aufrechten Bestand jenes Vollmachtsverhältnisses auszugehen, weil ihr dessen Kündigung (mit eingeschlossen die Kündigung der Zustellvollmacht) vor der Erlassung des Straferkenntnisses nicht mitgeteilt worden war. In dieser Nichtmitteilung sah die belangte Behörde zu Recht kein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes Ereignis. Die frühere Rechtsvertretung des Berufungswerbers hätte nur den erfolgten Widerruf sogleich - und nicht erst dann, als ihr (achteinhalb Monate später) das Straferkenntnis schließlich zugestellt worden war - der belangten Behörde mitteilen müssen. Dass sie dies unterlassen hatte, war - als hier maßgebliches "Ereignis" iS des § 71 Abs.1 Z1 AVG - weder unvorhergesehen noch unabwendbar (iS der zu diesen Begriffen ständigen Judikatur).

Der Oö. Verwaltungssenat vermag in der Unterlassung der Mitteilung keinen nur minderen Grad des Versehens des (früheren) Rechtsvertreters zu erkennen, gehört doch die ungesäumte Mitteilung einer Vollmachtsaufkündigung an die Behörde in einem laufenden Verfahren zur Routine im Geschäftsalltag einer berufsmäßigen Parteienvertretung; dass diese Mitteilung nur auf Grund besonderer Umstände, die beachtlich gewesen wären, unterblieben ist, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Davon abgesehen aber hätte es die frühere Rechtsvertretung des Berufungswerbers - in Anbetracht der an sie am 28. September 2001 erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses und der dann sogleich schlagend gewordenen Einsicht, dass sie es bis dahin versäumt hatte, die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der belangten Behörde mitzuteilen - in der Hand gehabt, vorsichtshalber zur Abwendung eines Schadens für ihren (ehemaligen) Mandanten, der jedoch für die belangte Behörde noch immer als Vertretener zu gelten hatte, im Rahmen der Fortsetzungspflicht bei aufgekündigter Vollmacht iS des § 1025 ABGB noch selbst die Berufung einzubringen (arg: "... so müssen doch die Geschäfte, die keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis ..."; vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch 5. Auflage, Linde Verlag Wien, auf Seite 156 unter E71 zit. Judikatur zu § 10 AVG).

Und schließlich war, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, auch im vorliegenden Fall beachtlich, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wiedereinsetzungssachen das Verschulden des Parteienvertreters (hier: des ehemaligen) die Partei trifft, eben weil, wie vorliegend erwiesen, das Vollmachtsverhältnis gegenüber der belangten Behörde als noch aufrecht zu gelten hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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