RS UVS Niederösterreich 2002/02/18 Senat-WB-00-496

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Kein Linkszufahren iSd § 7 Abs 4 zweiter Satz StVO liegt vor, wenn über eine Randlinie hinaus gefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten