RS UVS Steiermark 2002/03/04 30.5-18/2001

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Veröffentlicht am 04.03.2002
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Rechtssatz

Den Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges trifft nicht die Verpflichtung des § 2 Abs 1 Z 1 KurzparkzonenV, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens in einer Kurzparkzone mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen für ein zeitlich unbeschränktes Parken in Kurzparkzonen nach § 29 b Abs 3 (und 4) StVO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Lenker eine dauernd stark gehbehinderte Person zur Besorgung von Medikamenten befördert und hiebei den Behindertenausweis nach § 29 b Abs 1 StVO während der Fahrzeugabstellung in der Kurzparkzone vorschriftsmäßig hinter der Windschutzscheibe angebracht hat. Somit ist die Auffassung, wonach die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit diesem Ausweis nur zur Benützung eines Parkplatzes mit dem Verkehrszeichen nach § 54 Abs 5 lit h StVO "Halten und Parken verboten, ausgenommen Behinderte" berechtige, nicht zutreffend.

Schlagworte
Kurzparkzone Parkscheibe Behindertenausweis Ausnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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