RS UVS Niederösterreich 2002/05/07 Senat-GF-01-2064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichentafel liegt auch dann vor, wenn lediglich eine von erforderlichen zwei Tafeln am Fahrzeug angebracht ist. Auch bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges ist dafür zu sorgen, dass entweder eine neue Kennzeichentafel angebracht oder das Fahrzeug entfernt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten