Im Gegensatz zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit ist es für den Ausspruch des Verfalls erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, erst dann kann sich die Strafverfolgung und der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen. Dies gebietet einerseits schon die grammatikalische Interpretation des Wortes "erweist", andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. Es genügt nicht schon allein der Verdacht, dass aufgrund des Sitzes des Unternehmens im Ausland bzw. der Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland eine Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug unmöglich oder erschwert sein wird, sondern es ist im Verfahren zur Erklärung des Verfalls ein konkreter Nachweis der Unmöglichkeit erforderlich. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)