RS UVS Niederösterreich 2002/09/12 Senat-KO-01-2107

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Rechtssatz

Fußgänger haben sich vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu vergewissern, dass sie die Straße noch vor dem Eintreffen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überqueren können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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