Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.2.1983, Zl. 81/02/0162), dass das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c StVO auch durch Entfernen vom Unfallort verwirklicht werden kann. Allerdings führt nicht jedes Entfernen für sich allein dazu. Die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt; dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Tatort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und äußerlich den Anschein erweckt, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (VwGH vom 29.1.1986, Zl. 84/03/0196). Diese Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" darf jedoch nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden, weil sonst auch etwa das kurzfristige Verlassen der Unfallstelle zu dem Zweck, der Verpflichtung des § 4 Abs. 2 StVO nachzukommen, das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c StVO erfüllen würde. Daraus folgt, dass nur ein solches Verhalten danach tatbildmäßig ist, welches dem beschriebenen Zweck zuwiderläuft. Zeigt der Beschuldigte den Verkehrsunfall auf der Dienststelle des Verkehrsunfallskommandos an, nachdem er zuvor den verletzten Radfahrer ins UKH gebracht hatte, so ist nicht von einem rechtswidrigen Entfernen von der Unfallstelle auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Folge sich mit einem Erhebungsbeamten an Ort und Stelle begab, dort den Unfallshergang schilderte und die Zusammenstoßstelle zeigte. (Einstellung des Verfahrens)