RS UVS Burgenland 2002/11/15 013/02/02036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Will ein Fremder ohne Visum zu Arbeitszwecken einreisen, so ist er nach § 52 Abs 1 FrG zurückzuweisen. Wenn aber fälschlicher Weise die Zurückweisung auf § 52 Abs 2 Z 3 lit b FrG gestützt wird, so ist damit

auf ein Jahr die Visumpflicht für jede Einreise verbunden, welche Rechtsfolge dadurch beseitigt wird, dass im Beschwerdeverfahren ausgesprochen wird, welcher Zurückweisungsgrund der richtige ist.

Schlagworte
Zurückweisung, falscher Grund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten