RS UVS Niederösterreich 2002/11/22 Senat-HL-01-2047

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Veröffentlicht am 22.11.2002
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Rechtssatz

Einem verkehrsgeschulten Sicherheitswachebeamten kann auch ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel die Feststellung zugemutet werden, ob die Auspuffanlage eines KFZ infolge eines Defekts übermäßigen Lärm verursacht; umso mehr ist dies einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zuzumuten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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