RS UVS Kärnten 2002/12/12 KUVS-1892/2/2002

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung "im Interesse der Verwaltungsrechtspflege" ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen sein (VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270-3). Wird über den Beschuldigten zwar eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt, so sind jedoch für das Berufungsverfahren darüber hinausgehende, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erwarten, da im Falle eines allfälligen Berufungsverfahrens nur die Frage zu klären sein wird, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beschäftigung von einem  bosnischen Staatsangehörigen zur Tatzeit als Arbeitgeber zu verantworten hat.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeverteidiger, Verwaltungsrechtspflege, Interesse der Verwaltungsrechtspflege, Verteidigung, Sachlache, Rechtslage, Tragweite des Rechtsfalles, Strafhöhe, Schwierigkeiten, tatsächliche Schwierigkeiten, rechtliche Schwierigkeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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