RS UVS Tirol 2003/01/15 2002/17/078-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine durch Regenwasser verschmutzte Hose, die durch die überhöhte Geschwindigkeit

eines am Fußgänger vorbeifahrenden Fahrzeuglenkers verursacht wurde, ist dann nicht als

Sachschaden anzusehen, wenn die ?beschädigte? Sache ohne nennenswerten Aufwand in ihre

natürliche Lage zurückgebracht werden kann. Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.10.1990,Zl 90/02/0119

Schlagworte
verschmutzte, Hose, Sachschaden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten