Eine durch Regenwasser verschmutzte Hose, die durch die überhöhte Geschwindigkeit
eines am Fußgänger vorbeifahrenden Fahrzeuglenkers verursacht wurde, ist dann nicht als
Sachschaden anzusehen, wenn die ?beschädigte? Sache ohne nennenswerten Aufwand in ihre
natürliche Lage zurückgebracht werden kann. Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.10.1990,Zl 90/02/0119