RS UVS Kärnten 2003/01/30 KUVS-1895/5/2002

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Rechtssatz

Überschreitet der Berufungswerber die ziffernmäßig festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h und wurde dies in einer rechtskräftigen Strafverfügung festgestellt, so hat er innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gesetzt.  Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine aus der Strafverfügung bzw. dem Straferkenntnis erfließende Bindung in Ansehung der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Bei der gegenständlich angeordneten  Nachschulung und Verlängerung der Probezeit handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme zum Schutze der eigenen Person, aber auch anderer Personen und soll damit auch eine Änderung der Sinnesart verbunden sein.

Schlagworte
Führerschein, Probeführerschein, Probezeit, schwerer Verstoß, Nachschulung, Probezeitverlängerung, Sicherungsmaßnahme, Schutzfunktion
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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