RS UVS Tirol 2003/02/20 2002/14/209-1

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Rechtssatz

Nach § 42 Abs 3 StVO 1960 sind vom Verbot nach Abs 2 Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Mullabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen einer Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrt mit Lastkraftwagen des Bundesheers und mit selbst fahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24.12. Diese Ausnahme gelte jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.

 

Unter leicht verderblich werden solche Lebensmittel verstanden, die eine Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen udgl leicht beeinträchtigt werden könne. Bei der Ausnahme von Wochenendfahrverbot für leicht verderbliche Lebensmittel komme es nicht auf die Beförderungsart sondern nur auf die Art des zu befördernden Gutes an. Es können demnach auch im Winter leicht verderbliche Lebensmittel im Kühlwagen transportiert werden.

 

Im Gegenstandsfall wurde polnischer Gauda-Käse transportiert, der bei einer Lagertemperatur von plus 2 Grad C bis plus 4 Grad C eine Mindesthaltbarkeit bis zum 30.04.2002 hatte, was darauf hinweist, dass der Gauda-Käse an sich eine längere Haltbarkeit aufweist, sodass nicht von einem leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs 3 StVO ausgegangen werden kann. Die leicht verderblichen Lebensmittel erreichen nämlich bei einer (allgemein üblichen Transport- und Lagertemperatur) von plus 2 Grad C und plus 4 Grad C bei weitem nicht die Haltbarkeit wie der im gegenständlichen Fall transportierte Käse (mehr als 3 Monate) sondern von wenigen Tagen oder Wochen. Ungekühlt verderben leicht verderbliche Lebensmittel um so schneller, was bei länger haltbaren Lebensmitteln nicht der Fall ist, wie beispielsweise der transportierte Käse.

 

Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt.

Schlagworte
polnischer, Gauda-Käse, Haltbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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