Ein kurzfristiges Anhalten nach dem Verkehrsunfall reicht nicht aus, um die im § 4 Abs 1 lit a StVO normierte Anhalteverpflichtung zu erfüllen. Hält der Beschuldigte sein Fahrzeug lediglich kurzfristig an, wobei er sich nicht um die am Boden liegende Person gekümmert hat, so ist dieses Verhalten nicht genüglich, um ihn vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf zu exkulpieren.