§ 9 Abs 1 RLV gestattet es einem Beamten nicht, die verlangte Ausfolgung der mitgeführten Dienstnummer nach Beendigung einer Amtshandlung in einem Hallenbad nur deshalb zu verweigern, "weil sich die Gendarmerie mit dieser Ausfolgung in einem Hallenbad gegenüber dem nur mit der Badehose bekleideten Beschwerdeführer lächerlich gemacht hätte und weil der Beschwerdeführer zur späteren Einvernahme am Gendarmerieposten bereit gewesen wäre". Dies sind keine vernünftigen Gründe, die mitgeführte Dienstnummer nicht bereits in einem Hallenbad auszuhändigen. So wurde die Amtshandlung bereits im Hallenbad (vorläufig) beendet, indem der betroffene Beschwerdeführer bereits dort der Aufforderung zur Ausweisleistung ordnungsgemäß nachgekommen war (und daraufhin schwimmen gehen durfte). Es gab keine Hinweise, wonach die Erfüllung der Aufgabe bei der Ausfolgung der Dienstnummer gefährdet gewesen wäre. Daher wurde der Beamte trotz seiner Ankündigung einer weiteren Amtshandlung am Posten nicht von seiner Verpflichtung entbunden, dem Verlangen nach Ausfolgung bereits an Ort und Stelle nachzukommen. Der Richtlinienbeschwerde konnte in diesem Punkte stattgegeben werden.