RS UVS Kärnten 2003/03/14 KUVS-456/5/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Die nicht fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages bewirkt die Gegenstandslosigkeit der Organstrafverfügung, sodass sich die Strafverfolgung und Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtens erweist. Jedoch ist bei einer verspäteten Bezahlung des Strafbetrages oder einer nicht mittels des hinterlegten Beleges erfolgten Bezahlung des Strafbetrages dieser zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Schlagworte
Organstrafverfügung, Strafbetrag, Strafbetragseinzahlung, fristgerechte Strafbetragseinzahlung, Straferkenntnis, Strafbetragsanrechnung, Strafbetragsrückzahlung, Strafrückzahlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten