RS UVS Niederösterreich 2003/03/27 Senat-PP-03-0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob zum Tatzeitpunkt ein Telefonat geführt wird, es reicht bereits, wenn das Handy wie bei einem Telefongespräch neben dem Ohr gehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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