RS UVS Steiermark 2003/04/02 20.3-16/2003

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Veröffentlicht am 02.04.2003
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Rechtssatz

Die aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommenen Akte von Verwaltungsorganen zur Durchführung dieses Befehls sind keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestreckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung  des richterlichen Befehles liegt im Umfang der Überschreitung ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, Wien 1996, RDZ 609 und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Zwar hatte im konkreten Fall das Verkehrsunfallkommando der Bundespolizeidirektion G. die vom Untersuchungsrichter angeordnete Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes trotz der Tatsache veranlasst, dass der betroffene Beschwerdeführer bewusstlos gewesen war. Da der Untersuchungsrichter jedoch zum Zeitpunkt seiner Anweisung von der Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis hatte, lag eine offenkundige Überschreitung des richterlichen Befehles nicht vor und somit keine Entscheidungszuständigkeit des UVS. Die Maßnahmenbeschwerde war daher zurückzuweisen ohne beurteilen zu müssen, ob eine Beschwerde im Sinne des § 133 ff StPO möglich gewesen wäre.

Schlagworte
Blutabnahme Bewusstlosigkeit Maßnahme richterlicher Befehl Überschreitung Exzess Untersuchungsrichter Kenntnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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