RS UVS Steiermark 2003/04/03 43.18-1/2003

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Rechtssatz

In Bescheiden über die gewerbebehördliche Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage können Auflagen vorgeschrieben werden, die entweder nur die Interessen gemäß § 74 GewO schützen, oder nach § 93 Abs 2 und 3 ASchG nur dem Arbeitnehmerschutz dienen, oder beide schutzwürdigen Interessen verfolgen. In diesem Sinne  müssen die Bescheide klarstellen, welche Auflagen sich auf welche der angeführten Bestimmungen stützen, und welche Auflagen sich auf beide Rechtsgrundlagen beziehen. So war aufgrund des (nur nach der Gewerbeordnung) erfolgten Bescheidaufbaues nicht eindeutig ersichtlich, ob zwei vom Arbeitsinspektorat beantragte und vom maschinentechnischen Amtssachverständigen formulierte Auflagen tatsächlich auch zugunsten des Arbeitnehmerschutzes vorgeschrieben wurden (nämlich dass die elektrischen Anlagen einer erweiterten Betriebsanlage nach längstens drei Jahren wiederkehrend zu überprüfen sind und hierüber Bescheinigungen durch eine Elektrofachkraft nach bestimmten Normen ausgestellt werden müssen). Daher hatte der UVS den Spruch des Genehmigungsbescheides anlässlich der Berufung des Arbeitsinspektorates dahingehend zu ergänzen, dass diese (auch dem Arbeitnehmerschutz dienenden) Auflagen "auch gemäß § 93 Abs 3 ASchG vorgeschrieben werden". Dadurch ist gewährleistet und klar ersichtlich, dass die Einhaltung dieser Auflagen auch vom Arbeitsinspektorat überprüft werden kann.

Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung Änderung Auflagen Arbeitnehmerschutz Vorschreibung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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