RS UVS Tirol 2003/04/28 2003/20/101-1

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Rechtssatz

In Bezug auf Überladungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich ist, weshalb sich ein Berufskraftfahrer die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann, weshalb sich ein Berufskraftfahrer auch weder auf die Angaben in den Frachtpapieren noch auf die Bestätigung seines Dienstgebers verlassen kann (vgl VwGH vom 28.10.1998, Zl 98/03/0184).

In seinem Einspruch bringt der Berufungswerber vor, dass er von den insgesamt 26 aufgeladenen Paletten Blumenerde die ersten 3 einzeln und die restlichen doppelt gestellt habe. Eine Achsverwiegung sei beim Verladen nicht möglich gewesen, da in Deutschland solche Waagen selten seien. Eine anschließende Verwiegung habe ein Gesamtgewicht von 39,8 Tonnen festgestellt. Wenn die Achsgewichte nicht stimmen würden, könne ihn keine Schuld treffen. In seiner Berufung macht der Berufungswerber erneut geltend, dass er in bestem Gewissen gehandelt habe.

Mit diesen Argumenten gelingt es dem Berufungswerber aber nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass er die vorgeschrieben maximalen Achslasten nicht überschreitet, da er das Fahrzeug nur einer Gesamtverwiegung und nicht auch einer Achsverwiegung unterziehen konnte. Er hätte im Zweifel nur eine solche Menge laden dürfen, dass eine Überschreitung der zulässigen Achslasten ausgeschlossen werden hätte können. Da er dies jedoch nachweislich nicht getan hat, ist ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch subjektiv anzulasten.

Schlagworte
Gesamtverwiegung, Achsverwiegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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