RS UVS Tirol 2003/04/29 2003/12/034-2

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Rechtssatz

Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 22.4.2002, Zl A1/0000000545/01/2002, ergibt sich, dass die Übertretung bei der Abwiegung des Sattelkraftfahrzeuges auf der Waage am Grenzübergang Reschenpass festgestellt worden ist. Der Sattelanhänger war mit Schnittholz beladen. Im Akt erliegt der Eichschein Nr 45, der die gegenständliche Waage betrifft. In diesem wurde folgendes ausgeführt:

?Kenndaten: Max sind 50000 kg

Characteristic values Min sind 1000 kg

e sind d sind 50 kg

Eichtechnische Prüfung:

Verification procedure

Der eingereichte Gegenstand wurde auf Grundlage der Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen ? veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994 ? und der erteilten Zulassung OE84w21 unter Anschluss an die österreichischen Normale des BEV geeicht.

Ort der Eichung: Nauders Reschenpass?

Diese Kenndaten laut Eichschein stehen auf der Waage (Eichstelle). Aus diesen Kenndaten ergibt sich also, dass Verwiegungen bis 50 t durchgeführt werden dürfen.

Im Akt erliegt auch der Wiegeschein, aus dem sich ergibt, dass ein Gewicht von 40,70 t gemessen wurde. Da im gegenständlichen Fall also der gemessene Wert von 40,70 t unter dem Maximalwert von 50 t liegt, war die Verwiegung zulässig. Weiters ergibt sich, dass keine Verwiegungen unter 1.000 kg durchgeführt werden dürfen. Da im gegenständlichen Fall der gemessene Wert von 40,70 t über 1000 kg liegt, war die Verwiegung zulässig.

Bei ?d? handelt es sich um den Teilungswert der Waage, das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die Waage den Messwert immer in 50 kg Schritten anzeigt. Bei ?e? handelt es sich um den Eichwert der Waage, das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der Wert von 50 kg zur Eichung der Waage benutzt wird.

Aufgrund der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Umsetzung der Anhänge I und IV der Richtlinie 90/384 EWG idF der Richtlinie 68/93 EWG, mit der Eichvorschriften für nicht selbständige Waagen (NSW) erlassen werden, Amtsblatt für das Eichwesen Nr 3/1994, ergibt sich, dass die Verkehrsfehlergrenzen das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen (Anlage I, Abschnitt 4.2.). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Verkehrsfehlergrenze plus/minus 100 kg beträgt. Der tatsächliche Wert schwankt daher zwischen 40,80 t und 40,60 t. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist daher der niedrigere Wert von 40,60 t der Bestrafung zugrunde zu legen.

Schlagworte
Maximalwert, niedrigere, Wert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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