RS UVS Tirol 2003/05/28 2003/K11/006-5

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Rechtssatz

Es ist amtsbekannt, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs 2 Tiroler Vergabegesetz 2002 handelt. Aufgrund der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Beilage A) steht fest, dass der Antragsgegner die Vergabe der textilen Vollversorgung für das a.ö. Bezirkskrankenhaus im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben hat. Bei der gegenständlichen Vergabe handelt es sich um einen klassischen Dienstleistungsauftrag. Der für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im § 9 Abs 1 BVergG 2002 vorgesehene Schwellenwert von Euro 200.000,-- ist bei weitem überschritten.

Das gegenständliche Vergabeverfahren unterliegt daher in persönlicher und sachlicher Hinsicht dem Geltungsbereich des TVergG 2002, da ? wie schon oben ausgeführt ? das gegenständliche Vergabeverfahren vom Antragsgegner durch die Bekanntmachung am 28.02.2003 eingeleitet worden ist, sind daher auf das behängende Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des Tiroler Vergabegesetzes 2002 iVm den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 anzuwenden, dies im Sinne des Art 14b des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die im Nachprüfungsantrag erhobenen und oben bereits detailliert aufgelisteten Vorwürfe sind so schwerwiegend, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf jeden Fall notwendig war, um einen bereits eingetretenen oder in Zukunft drohenden Schaden von der Antragstellerin abzuwenden. Nach § 13 Abs 3 TVergG 2002 hat die Behörde vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier sind die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.

Der vom Antragsgegner behauptete monatliche Schaden in Höhe von Euro 13.000,--, der durch eine Verzögerung der geplanten Auftragsvergabe an die Firma M. GesmbH entstehen soll, steht in keinem Verhältnis zu jenem Schaden, den die Antragstellerin mit Sicherheit erleiden würde, wenn sie aufgrund von behaupteten Rechtswidrigkeiten den Zuschlag im gegenständlichen Verfahren nicht erhalten sollte. Die Interessenabwägung fällt daher eindeutig zugunsten der Antragstellerin aus. Auch eine Gefährdung der textilen Vollversorgung des a.ö. Bezirkskrankenhauses ist nicht gegeben. Das Bezirkskrankenhaus verfügt über einen aufrechten Vertrag mit der Antragstellerin betreffend die textile Vollversorgung und hat sich die Antragstellerin bereit erklärt, die textile Vollversorgung des Krankenhauses bis zum Abschluss dieses Verfahrens sicher zu stellen. Es ist daher nicht einsehbar, weshalb der dem Antragsgegner durch die mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene Zeitverzögerung womöglich entstehende Schaden größer sein sollte, als jener Schaden, der der Antragstellerin durch die Nichterteilung des Zuschlages an sie entstehen sollte.

Schlagworte
Schaden, Antragsgegner, Antragstellerin, Interessenabwägung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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