RS UVS Tirol 2003/06/11 2003/22/100-1

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Rechtssatz

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Inntalautobahn um 40 km/h ist ein schwerer Verstoß, der eine Nachschulung erfordert.

Schlagworte
Überschreiten, Höchstgeschwindigkeit, Nachschulung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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