Die in der o.a. gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Anhalte- bzw. Meldepflichten bei Sachschäden setzt allerdings voraus, dass der unfallsbedingte Kraftfahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit nach Geräusch und Erschütterung den Unfall auch bemerkt hat.
Gegenständlich hat die Beschuldigte ? wie auch vom Sachverständigen dargelegt ? aufgrund des außerordentlich geringfügigen Kontaktes der Fahrzeuge keine derartigen Wahrnehmungen gemacht, sodass ihr ein Verstoß gegen die o.a. Bestimmungen nicht angelastet werden kann (Einstellung des Verfahrens).