RS UVS Kärnten 2003/07/16 KUVS-1167/2/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als elektronische Nachricht ? gegenständlich als E-Mail ? an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass der Einspruch in jedem Fall bei der belangten Behörde eingelangt ist. Eine Sendebestätigung alleine stellt keinen Nachweis dafür dar.

Daher hat sich der nur eine Sendebestätigung erhaltende Absender grundsätzlich vom Einlangen des Einspruchs bei der Behörde zu überzeugen, da er, wie die Rechtsmittelbelehrung der ursächlichen Strafverfügung ausdrücklich erkennen lässt, die mit dieser Übermittlungsart verbundenen Risken trägt.

Schlagworte
Einspruch, E-Mail Einspruch, Sendebestätigung, Empfangsbestätigung, elektronische Nachricht, Strafverfügungseinspruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten