RS UVS Salzburg 2003/07/22 33/10135/4-2003th

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Rechtssatz

Das erst nach Ablauf der Frist zur Lenkerbekanntgabe hervorgekommene Wissen des Zulassungsbesitzers darüber, wer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unerheblich und kann keinen Wiederaufnahmegrund im Lenkerauskunftsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG darstellen, denn es ist dem Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Lenkerauskunft jedenfalls möglich gewesen, zumindest die Person bekannt zu geben, der er damals sein Fahrzeug überlassen hat und welche die Auskunft in weiterer Folge hätte erteilen hätte können. Es wäre ihm daher schon damals möglich gewesen, die Lenkeranfrage durch Bekanntgabe einer bestimmten Auskunftsperson ordnungsgemäß zu beantworten. Dies wurde jedoch von ihm unterlassen, sodass von einem fehlenden Verschulden seinerseits an der Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte
Das verspätete Wissen darüber, wer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unerheblich und kann keinen Wiederaufnahmegrund darstellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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