Nach der Richtlinie gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben ua jeden Anschein der Voreingenommenheit oder Diskriminierung aufgrund der Rasse oder Hautfarbe zu vermeiden. Der Beschwerdeführer nigerianischer Abstammung war österreichischer Staatsbürger und Erziehungshelfer, wobei mit ihm eine Amtshandlung wegen Verdachtes der Vernachlässigung seiner Erziehungspflichten geführt wurde. Die bloße Tatsache, dass der einschreitende Polizeibeamte aufgrund des Telefongespräches mit der zuständigen Sozialarbeiterin davon ausgegangen war, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausländischen Staatsbürger handle und somit irrtümlicherweise als Ausweis ein Reisepass verlangt wurde, kann noch nicht den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken, zumal der Irrtum durch das Vorzeigen des Führerscheines und der entsprechenden EKIS-Anfrage aufgeklärt wurde. Dass dem Beschwerdeführer die Befragung subjektiv als "aggressiv" erschienen ist, liegt in der Natur der Sache, da Vorhalte und die damit verbundene Notwendigkeit, sich zu rechtfertigen, als aggressive Befragung des Betroffenen empfunden wird. Auch ist ein als "aggressiv" empfundener Tonfall in der Regel als noch nicht so gravierend anzusehen, dass hieraus eine Verletzung des § 5 Abs 1 RLV resultiert (VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Dasselbe gilt, wenn sich der Beschwerdeführer durch die Vorhaltungen "unter Druck gesetzt fühlte", sofern ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äußern und zu rechtfertigen. Aufgrund des Vorfalles - grobe Vernachlässigung der Obsorge eines Minderjährigen - kann dem betroffenen Beamten eine gewisse emotionelle Beteiligung im Tonfall zugebilligt werden.