RS UVS Kärnten 2003/09/30 KUVS-966/6/2003

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Rechtssatz

Das Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist dann zu bejahen, wenn diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Dass bei der Zufahrt für die Benützung dieser Fläche ein Entgelt zu entrichten war, ändert nichts an dieser Beurteilung, da für jedermann die Benützung des Abstellplatzes unter den gleichen Bedingungen offen stand. Jedenfalls war diese Fläche für jedermann zumindest als Fußgänger uneingeschränkt zugänglich. Auch das Vorhandensein des Ordner- und Securitydienstes, deren Tätigkeitsbereich sich zudem nicht auf die verfahrensgegenständliche Abstellfläche, sondern auf das gesamte Veranstaltungsgelände erstreckte, war unter den gegebenen Voraussetzungen nicht dazu geeignet, der verfahrensgegenständlichen Landfläche - weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht - den Charakter als einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu nehmen.

Schlagworte
Straße, öffentliche Straße, öffentlicher Verkehr, Straßenbenützung, Zufahrt, entgeltliche Benützung, Abstellplatz, Fußgänger, Veranstaltungsgelände, Landfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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