RS UVS Kärnten 2003/10/02 KUVS-715/4/2003

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Rechtssatz

Der Berufung ist Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn der Berufungswerber glaubhaft machen kann,  dass ihn subjektiv der Vorwurf der Übertretung nicht treffen kann, weil er der Auffassung gewesen sei, nicht unter das Verbot der Ferienreiseverordnung zu fallen, da die von ihm durchgeführte Fahrt der medizinischen Versorgung (Belieferung von Altersheimen) und zur unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben  (Molkerei)  diene. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ferienreisen, medizinische Versorgung, unaufschiebbare Belieferung, gastronomischer Betriebe, Verschulden, Glaubhaftmachung, Verbot der Ferienreisen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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