RS UVS Kärnten 2003/10/28 KUVS-859/5/2003

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte, ein slowenischer Staatsangehöriger, im Meldezettel  die inländische Adresse als ordentlichen Hauptwohnsitz angegeben, so ist zwar aufgrund einer polizeilichen Meldung alleine nicht der Schluss zulässig, dass die Meldeadresse tatsächlich den Hauptwohnsitz der sie betreffenden Person bildet, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen der gemeldeten Person im gegebenen Zusammenhang hohe Indizwirkung zu.

Verfolgungsverjährung tritt nicht ein, wenn dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatvorwurf richtig vorgehalten wird, auch wenn ihm die Behörde erster Instanz die falsche Strafbestimmung und die falsche Übertretung zur Last gelegt hat.

Schlagworte
Verfolgungsverjährung, Vorhalt des Tatvorwurfes, Hauptwohnsitz, Meldezettel, Ausländer, Indizwirkung, Indizwirkung des Hauptwohnsitzes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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