RS UVS Vorarlberg 2003/11/20 3-79-90/03

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Rechtssatz

Nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG ist die Einbehaltung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig, sofern nicht eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig angeordnet wird (siehe FN 2 zu § 28 Abs 1 Z 2 FSG, Manzsche Große Gesetzausgabe, 2. Auflage). Bei Vorliegen eines negativen ärztlichen Gutachtens wäre daher von der Führerscheinbehörde eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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