RS UVS Kärnten 2003/11/20 KUVS-1091/7/2003

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Rechtssatz

§ 24 Abs. 5 StVO stellt eindeutig das Interesse des einzelnen Kranken oder Verletzten an der ärztlichen Hilfe in den Vordergrund. Maßgebend ist daher, dass der Arzt das Fahrzeug in der Annahme abstellt, er müsse einem Kranken oder einem Verletzten Hilfe leisten. Es muss sich daher immer um einen konkreten Fall der Leistung ärztlicher Hilfe handeln, weshalb die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern, ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt, nicht darunter fällt. Das privilegierte Halten oder Parken ist nur für die Dauer der Hilfeleistung gestattet. Ein Arzt, der zunächst das Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 24 Abs. 5 StVO abstellt, aber nach der Leistung ärztlicher Hilfe aus anderen Gründen an Ort und Stelle belässt, hat das allenfalls vorschriftswidrige Halten oder Parken zu verantworten. Leistet der Beschuldigte in der fraglichen Zeit ärztliche Hilfe, so ist er exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Arzt ärztliche Hilfe, KFZ, Abstellen des Kraftfahrzeuges, ?Arzt im Dienst", Halteverbot, Parkverbot, Krankenhilfe, Ordination, privilegiertes Parken und Halten, Dauer der Hilfeleistung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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