Wurde dem Berufungswerber im Verfahren erster Instanz die Unterlassung der Verständigung der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle nach Verursachung eines Sachschadens mit seinem Kraftfahrzeug vorgeworfen und hat er im Zuge des Beweisverfahrens ein volles Geständnis über die ihm angelastete Verwaltungsübertretung abgelegt und gleichzeitig auf die Berufung verzichtet, so kann keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber ohne sein Verschulden eine angeblich neu entstandene Tatsache (das beschädigte Verkehrsschild stehe schon sei 2 ½ Jahren am Tatort schief) im Verfahren nicht geltend machen konnte und lagen somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht vor und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.