Wird ein Kraftfahrzeug mit vier Rädern auf dem Gehsteig einer Straße abgestellt, wobei dabei die Tafel ?Arzt im Dienst" verwendet wurde, obwohl das Abstellen des Pkw nicht dem Zweck einer ärztlichen Hilfeleistung diente, sondern dem Beschuldigten eine Parkmöglichkeit bot, weil der ihm zugewiesene Ärzteparkplatz besetzt gewesen war und der Beschuldigte seine Nachmittagstermine in der Ordination wahrnehmen musste, so fällt diese Vorgangsweise nicht unter die begünstigende Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO (Abstellen von Fahrzeugen im Halte- und Parkverbot bei ärztlicher Hilfeleistung) und ist daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.