RS UVS Steiermark 2004/02/12 30.14-11/2003

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Veröffentlicht am 12.02.2004
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Rechtssatz

Die Zusatztafel nach § 54 Abs 1 lit g StVO an einem Vorschriftszeichen nach § 52a Z 10a StVO weist darauf hin, dass die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Fahrbahnnässe liegt vor, wenn die Fahrbahn mit einer Wasserschicht bedeckt ist. Eine feuchte Fahrbahn, die an den Rändern antrocknet, aktiviert bei Temperaturen um 0 C ohne nennenswerten Niederschlag noch nicht die Wirksamkeit einer 70 km/h-Beschränkung.

Schlagworte
Zusatztafel nasse Fahrbahn feuchte Fahrbahn Geschwindigkeitsbeschränkung Geltungsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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