RS UVS Kärnten 2004/02/15 KUVS-1720-1721/4/2004

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Veröffentlicht am 15.02.2004
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Rechtssatz

Lässt eine Berufung  mit dem Inhalt: ?Ich, H R erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis Zahl: XXKUVS", nicht erkennen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung sieht und kommt der Berufungswerber auch der eingeräumten Möglichkeit, den Mangel zu beheben, nicht nach, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Begründung der Berufung, Berufungsform, Berufungsinhalt, Berufungsantrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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