RS UVS Oberösterreich 2004/03/19 VwSen-530095/11/Ga/Jo/Da

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2004
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Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz

Es steht fest, dass der Prokurist, der die Berufung - zweifellos - für die Vertreter-Gesellschaft eingebracht hat, weder berufsmäßig gewillkürter Vertreter noch Organvertreter dieser Gesellschaft ist. Die daher für sein Einschreiten erforderliche (bestimmte) Vollmachterklärung war weder der Berufung angeschlossen noch wurde sie nach Ausweis des erstinstanzlichen Aktes im zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt bzw. dort mündlich erteilt. Es gibt auch keine Hinweise, dass der Einschreiter der belangten Behörde schon in früheren einschlägigen Verfahren etwa als Zustellungsbevollmächtigter für die Vertreter-Gesellschaft bekannt gegeben worden wäre. Es gibt aber auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Akten über hier anhängig gewordene Berufungsverfahren, in die die Betreiber-Gesellschaft oder die Vertreter-Gesellschaft involviert gewesen wäre und aus denen eine die Vertreter-Gesellschaft und den Prokuristen als Vollmachtnehmer ausweisende, wie immer ausgestattete Bevollmächtigung ersichtlich wäre, sodass die Frage nach einer zulässigen interpretativen Erstreckung einer allenfalls früher erteilten besonderen Vertretungsvollmacht auf das gegenständliche Verfahren sich nicht stellt.

Im Hinblick auf diesen Befund aber könnte das für die Erhebung der Berufung erforderliche Vertretungsverhältnis mit Außenwirkung gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst durch den Nachweis einer zweifelsfrei (auch) auf dieses Rechtsmittelverfahren bezogenen Bevollmächtigung - sowohl der Vertreter-Gesellschaft als auch des Einschreiters - begründet werden.

Solche Nachweise wurden mit den nun vorgelegten, das Datum "20.02.2004" tragenden Vollmachtsurkunden (§ 1005 ABGB) jedoch nicht erbracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat als Adressat der Vollmachtserklärung ist darin nicht genannt. Zufolge ihrer - bei schriftlicher Bevollmächtigung allein maßgeblichen - Wortlaute geht daraus jeweils nur eine, im Verwaltungsverfahren jedoch unzulässige (vgl. VwGH vom 19.6.1991, 90/03/0198; 24.9.1999, 97/19/0104) Generalvollmacht für alle wie auch immer begründeten, anhängigen oder erst anfallenden Gerichtsverfahren und Behördenverfahren jedweder Art, insbesondere auch Verwaltungsverfahren aller Art und in allen Instanzen, somit vor jedweden, sachlich und örtlich nicht näher eingegrenzten Gerichten und Verwaltungsbehörden, hervor.

Weder dem Wortlaut der Vollmachtserklärungen als solche noch irgend einem Zusatzvermerk auf den darüber ausgestellten Urkunden lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die Bevollmächtigung der Vertreter-Gesellschaft und des Einschreiters auch und jedenfalls die Berufungsbefugnis gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid und die weitere Vertretung der Betreiber-Gesellschaft in dem über die Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu führenden Verfahren konkret erfassen sollte.

Und weder geht aus den nämlichen Urkunden hervor, dass die Generalvollmachten aus Anlass eines bestimmten Verwaltungsverfahrens erstmalig erteilt worden wären noch hat der Einschreiter von sich aus gesondert darauf hingewiesen, dass in einem bestimmten anderen Verfahren bereits ein mit diesen nun vorgelegten Generalvollmachten begründetes Vertretungsverhältnis bestehe.

Soweit die Berufung jedoch vorbringt (Punkt 1.), es sei der belangten Behörde "seit langem" bekannt gewesen, dass die K u T GesmbH ein Tochterunternehmen der B B GesmbH sei und von letzterer in "Behördenangelegenheiten" vertreten werde, ist dem entgegen zu halten, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung sich nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen oder auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat (vgl. wiederum VwGH 24.9.1999, 97/19/0104).

Auch das oben wiedergegebene Vorlageschreiben enthält keine tauglichen, das heißt gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat außenwirksamen Hinweise, aus denen mit Klarheit hervorginge, dass die gänzlich allgemein gehaltenen Generalvollmachten in besonderer Weise für die Berufungserhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem konkreten Verfahren gelten sollten. Im Gegenteil:

Darin wird erklärt, dass die nun (durch die Vorlage der "neu ausgestellten, schriftlichen Vollmachten") nachgewiesenen "ausreichenden" Bevollmächtigungen "bereits seit Übernahme der Geschäftsanteile der K u T GesmbH durch die B B GesmbH bzw. seit Erteilung der Gesamtprokura an Herrn Dir. N" so bestanden hätten (letzteres lt. beigelegt gewesenem Firmenbuchauszug: seit 10. August 2001 also). Als erwiesen war somit zugrunde zu legen, dass der Vertreter-Gesellschaft bzw. dem Einschreiter seit seiner Bestellung zum selbständig vertretungsbefugten Prokuristen, in welcher Eigenschaft er die vorliegende Berufung unterfertigt hatte, in Angelegenheiten von Verwaltungsverfahren nie eine andere als die nun vorgelegte (erst nachträglich mit 20.2.2004 beurkundete) unbestimmte Generalvollmacht erteilt gewesen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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