Nach der Systematik des BauKG ist zur Einhaltung der Vorschriften des § 7 BauKG ? dazu zählt auch die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes - grundsätzlich der Bauherr verpflichtet. Nur wenn ein Projektleiter (siehe die Legaldefintion in
§ 2 Abs 2 BauKG) eingesetzt ist, kann der Bauherr gemäß § 9 BauKG die grundsätzlich ihn selbst treffenden gesetzlichen Pflichten nach § 7 BauKG mit dessen Zustimmung auf ihn (den Projektleiter) übertragen. Die Übertragung dieser Pflichten auf eine andere Person als den Projektleiter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und somit weder eine natürliche noch eine juristische Person noch eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (vgl. dazu VwGH vom 19.1.1995, 93/18/0230 sowie vom 16.12.1997, 96/09/0077) kann zwar zivilrechtlich mit der Projektleitung betraut, aber mangels Rechtspersönlichkeit nicht als ?Projektleiter im Sinne des BauKG" qualifiziert werden.