RS UVS Steiermark 2004/03/25 30.12-80/2003

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Rechtssatz

Entschiedene Sache liegt vor, wenn ein mündlich verkündeter (und rechtskräftig gewordener) Bescheid in einer Verwaltungsstrafsache so beurkundet wurde, dass in den Beilagen zur Strafverhandlungsschrift nach Anführung des Sachverhaltes und der verletzten Rechtsvorschrift festgehalten ist: "Strafbetrag: 0.00 Arrest Std.  0 Tage  0". In diesem Fall ist es nicht mehr zulässig, die Verhängung eines Strafbetrages und einer Ersatzarreststrafe in einem weiteren Straferkenntnis nachzuholen

Schlagworte
entschiedene Sache Bescheidverkündung Strafverhandlungsschrift Strafausspruch Nachholbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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