RS UVS Kärnten 2004/04/02 KUVS-1759/7/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2004
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte Biertische, Bierbänke und Sonnenschirme auf einem Gehsteig vor seinem Lokal aufgestellt und wurde er von der Gemeinde O mehrmals ? erfolglos ? aufmerksam gemacht die Möbel zu entfernen und musste daher dem Beschuldigten bekannt sein, dass eine Bewilligung nach der StVO für das Aufstellen der Möbel erforderlich war, so ist dem Beschuldigten sein Verhalten sowohl in  objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

Schlagworte
Sonnenschirme, Bierbänke, Biertische, Gartenmöbel auf Gehsteig, Möbel, Gartenmöbel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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