RS UVS Salzburg 2004/05/18 26/10009/13-2004th

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Rechtssatz

§ 10 Abs 4 AVG bewirkt nicht, dass jegliche Erklärung eines Ehegatten vor einer Behörde auch dem anderen Ehegatten zugerechnet wird. Vielmehr schafft § 10 Abs 4 AVG nur die Möglichkeit, im Falle der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. § 10 Abs 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen müsse.

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§ 10 Abs 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen müsse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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