RS UVS Vorarlberg 2004/05/24 411-028/04

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Veröffentlicht am 24.05.2004
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Rechtssatz

Der Bescheid über die weitere Entziehung der Lenkberechtigung und der Bescheid über die Versagung der Ausfolgung des Führerscheins wurden am selben Tag zugestellt, sodass die Voraussetzung des § 28 Abs 1 Z 2 FSG ("wenn ........ keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird") für die Wiederausfolgung nicht gegeben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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