RS UVS Steiermark 2004/06/17 30.14-27/2003

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Rechtssatz

Nach § 39a iVm § 4 Abs 8 lit a KFG muss die kreisrunde "H"-Tafel bereits dann an einem LKW angebracht sein, wenn die Summe der Achslasten der hinteren beiden Antriebsachsen bei einem Achsabstand von 1,35 m die Höchstgrenze von 19.000 kg übersteigt. Dass im Einzelgenehmigungsbescheid auf die gesetzliche Verpflichtung, die H

-Tafel zu führen, nicht hingewiesen wurde, exkulpierte den Berufungswerber nicht, enthielt doch der Zulassungsschein eine entsprechende Eintragung.

Schlagworte
H-Tafel Anbringungspflicht Summe der Achslasten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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