Nach § 39a iVm § 4 Abs 8 lit a KFG muss die kreisrunde "H"-Tafel bereits dann an einem LKW angebracht sein, wenn die Summe der Achslasten der hinteren beiden Antriebsachsen bei einem Achsabstand von 1,35 m die Höchstgrenze von 19.000 kg übersteigt. Dass im Einzelgenehmigungsbescheid auf die gesetzliche Verpflichtung, die H
-Tafel zu führen, nicht hingewiesen wurde, exkulpierte den Berufungswerber nicht, enthielt doch der Zulassungsschein eine entsprechende Eintragung.