RS UVS Vorarlberg 2004/06/30 414-008/04

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Rechtssatz

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat die gegenständliche Außenbar begutachtet und es für erforderlich erachtet, den Lärm durch die geplante Musikwiedergabe so zu begrenzen, dass dieser Lärm zu keiner zusätzlichen Pegelerhöhung beim nächstgelegenen Wohnhaus führt und damit bei diesem Nachbar die Lärmimmission insgesamt in einem zumutbaren Rahmen gehalten wird. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Erstbehörde einen Auftrag hinsichtlich der Lärmpegelbegrenzung der Musikanlage erteilt. Damit steht aber fest, dass sich aus der geplanten Ausführung der Außenbar, dh aus den Projektsunterlagen, selbst noch nicht ergibt, dass zu erwarten ist, dass eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm vermieden wird. Erst der erteilte Auftrag soll bewirken, dass eine Belästigung durch Lärm vermieden wird, und so die Genehmigungsfähigkeit der Anlage herstellen. Damit fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, die sich aus der geänderten Rechtslage (§ 359b Abs 1 GewO 1994) ergibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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