RS UVS Steiermark 2004/08/16 30.4-73/2003

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Veröffentlicht am 16.08.2004
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Rechtssatz

Einem Lenker wurde vorgehalten, bei einer Güterbeförderung von Österreich nach Slowenien "die gemäß § 7 Abs 1 GütBefG erforderliche Bewilligung" (Drittlandgenehmigung) nicht nach § 9 Abs 2 leg cit mitgeführt zu haben. Allerdings richtet sich § 7 Abs 1 GütbefG nur an Unternehmer, die nicht Inhaber einer österreichischen Güterbeförderungskonzession nach § 2 GütBefG sind und § 9 Abs 2 leg cit nur an die Lenker solcher Unternehmer. Daher sind diese Bestimmungen beim Inhaber einer Güterbeförderungskonzession nach § 2 GütBefG auch dann nicht anzuwenden, wenn bei der Beförderung durch den betretenen Lenker ein in Deutschland zugelassenes und gemietetes Fahrzeug insofern vorschriftswidrig verwendet wird, als dessen Zulassung zum Verkehr in Österreich wegen Ablaufes der in § 82 Abs 8 KFG normierten Verwendungsfrist nicht mehr besteht. Eine solche Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen ist nach § 36 lit a KFG strafbar. Eine weitere Übertretung nach § 3 Abs 3 GütBefG, wonach die Verwendung des Mietfahrzeuges auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil dessen Nutzung nicht innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge gelegen sei, wurde ebenfalls nicht vorgehalten. Aber auch die CEMT-Genehmigungs-VergabeV, die die Vergabe von CEMT-Genehmigungen an Inhaber einer Konzession nach § 2 GütBefG vorsieht, konnte nicht als Rechtsgrundlage für eine Mitführungspflicht der Drittlandgenehmigung herangezogen werden, da sich diese Verordnung nur auf die vergebenen Genehmigungen mit den Fahrtenberichtsheften bezieht. Art. 2 EG-VO 3298/94 regelte nur die Ökopunktepflicht, ohne ein Mitführen von CEMT- Genehmigungen verpflichtend vorzuschreiben. Somit existiert keine Bestimmung, die den Lenker bereits im österreichischen Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich zum Mitführen einer CEMT-Genehmigung verpflichtete. In diesem Sinne war vor dem Grenzübertritt nach Slowenien gemäß § 6 Abs 3 GütBefG nur geboten, eine Konzessionsurkunde nach § 2 leg cit in beglaubigter Abschrift mitzuführen.

Schlagworte
Drittlandgenehmigung CEMT-Genehmigung Mitführungspflicht Fahrer Fahrzeugmiete Zulassung Konzessionsurkunde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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